Herzlich Willkommen bei der Akademie Zunft

Bereits seit 2015 begleiten wir Handwerker, Monteure, Techniker und selbständige Kleinunternehmer mit praxisnahen Schulungen und Trainings im Rahmen der fachlichen Aus- und Weiterbildung. Unser Fokus liegt hierbei auf dem „Großen und Kleinen Kälteschein“ – dem Sachkundenachweis A1 bzw. A2 nach DVO (EU) 2024/2215, sowie den Aufbautrainings von KAT1 zu A1 bzw. KAT2 zu A2. Speziell für Schornsteinfeger bieten wir auch die Dichtheitskontrolle – das Zertifikat E – an.

Bei uns bekommen Sie alle relevanten Inhalte entsprechend der Prüfungsordnung im Rahmen eines Live-Trainings kompakt und leicht verständlich vermittelt. Alle Inhalte sind bestmöglich auf den Arbeitsalltag und dem praktischen Umgang mit flourierenden und brennbaren Kältemitteln zugeschnitten, damit Sie sicher, effizient und vor allem regelkonform arbeiten. Abgeschlossen wir jedes Training mit dem Erhalt des rechtskräftigen Zertifikats.

Schauen Sie sich gern in unserem Schulungsprogramm um – wir freuen uns auf Sie!

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"Wir sind stolz darauf, eine von sehr wenigen privat geführten und unabhängig arbeitenden Ausbildungs- und Prüfstätten in Deutschland zu sein, die sich auf den „Großen und Kleinen Kälteschein“ spezialisiert hat."

Unsere Trainer sind Experten auf ihrem Gebiet und verfügen über langjährige Erfahrung in der Kältetechnik. Sie sind leidenschaftlich daran interessiert, Ihr Wissen und Ihre Kompetenz zu erweitern.

— Marcus Scheiber

Impressionen unserer Trainings

Termine für den Kälteschein

Sie suchen kurzfristig eine Möglichkeit, das A1- bzw. A2-Sachkundetraining oder ein Aufbautraining zu absolvieren? Kein Problem! Wir führen unsere Trainings bei Partnerunternehmen in ganz Deutschland, Österreich und Luxemburg durch und finden ganz bestimmt auch kurzfristig einen passenden Termine in Ihrer Nähe.

Wir freuen uns, Sie bei einem Training in Berlin, Hamburg, Hannover, Münster, Dortmund, Köln, Frankfurt, Trier, Leipzig, Regensburg, München, Bettembuorg – oder in unserer Akademie in Lünen – begrüßen zu dürfen. Hier finden Sie die Terminübersicht.

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Häufig gestellte Fragen

Der wesentliche Unterschied liegt bei der Begrenzung der Kältemittelmengen in einem System. Beim Kleinen Kälteschein darf man nur bis zu einer Füllung von max. 3kg bzw. bei hermetisch geschlossenen Systemen bis 6kg Inhalt an kältetechnischen Systemen arbeiten. Beim Großen Kälteschein gibt es keine Begrenzung der Menge im System.

Gemäß der Verordnung (EU) 2024/2215 sind alle natürlichen Personen in Europa zugelassen, welche die fachlichen Voraussetzungen mitbringen. Jede Person in einem zugelassenen Betrieb (Industrie oder Handwerk), die mit nicht natürlichen Kältemitteln hantiert, ist verpflichtet einen Sachkundenachweis (Großen oder Kleinen Kälteschein) zu erwerben. Interessierte Teilnehmer ohne nachweisbares Beschäftigungsverhältnis in einem Fachbetrieb bzw. ohne Legalisierung durch die Handwerkskammer, erhalten kein Zertifikat sondern lediglich eine Teilnahmebescheinigung.

Ja – nach erfolgreichem Abschluss des Trainings sind Sie berechtigt, Aufgaben wie Recycling/Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung, Wartung und Reinigung von Wärmepumpen, Klimageräten und Kälteanlagen mit fluorierten Treibhausgasen und Kohlenwasserstoffen (z.B. Propan) durchzuführen.

Alle KAT1- und KAT2-Sachkundenachweise nach (EU) 2015/2067 laufen im Mai 2029 ab – egal, wann Sie diesen erworben haben. Die A1- und A2-, sowie E-Sachkundenachweise nach (EU) 2024/2215 besitzen nach aktueller Regelung eine Gültigkeit von 7 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss eine Rezertifizierung im Rahmen eines Auffrischungskurses durchgeführt werden.

Ja, die gibt es. Insbesondere für die Fachbetriebe, wenn deren Zertifikat-Inhaber an wechselnden Einsatzorten tätig werden. Dann gilt die Beantragung der Betriebszertifizierung nach §6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV, bei der für den Betrieb zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt, Umweltbehörde, Bezirksregierung usw.).

Mit der neuen EU-Verordnung 2024/2215 (die die Verordnung 517/2014 ablöst) werden die bisherigen Kategorien (I-IV) durch neue Zertifikate (A1, A2, A3) ersetzt. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Sachkundenachweis nach Kategorie 1 (Kat 1) und dem A1-Sachkundenachweis („Großer Kälteschein“ bezeichnet) liegt in der Erweiterung der Schulungsinhalte um den Umgang mit brennbaren Kältemitteln (z.B. Propan).

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Dagmar Watty


Häufig gestellte Fragen

Der wesentliche Unterschied liegt bei der Begrenzung der Kältemittelmengen in einem System. Beim Kleinen Kälteschein darf man nur bis zu einer Füllung von max. 3kg bzw. bei hermetisch geschlossenen Systemen bis 6kg Inhalt an kältetechnischen Systemen arbeiten. Beim Großen Kälteschein gibt es keine Begrenzung der Menge im System.

Gemäß der Verordnung (EU) 2024/2215 sind alle natürlichen Personen in Europa zugelassen, welche die fachlichen Voraussetzungen mitbringen. Jede Person in einem zugelassenen Betrieb (Industrie oder Handwerk), die mit nicht natürlichen Kältemitteln hantiert, ist verpflichtet einen Sachkundenachweis (Großen oder Kleinen Kälteschein) zu erwerben. Interessierte Teilnehmer ohne nachweisbares Beschäftigungsverhältnis in einem Fachbetrieb bzw. ohne Legalisierung durch die Handwerkskammer, erhalten kein Zertifikat sondern lediglich eine Teilnahmebescheinigung.

Ja – nach erfolgreichem Abschluss des Trainings sind Sie berechtigt, Aufgaben wie Recycling/Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung, Wartung und Reinigung von Wärmepumpen, Klimageräten und Kälteanlagen mit fluorierten Treibhausgasen und Kohlenwasserstoffen (z.B. Propan) durchzuführen.

Alle KAT1- und KAT2-Sachkundenachweise nach (EU) 2015/2067 laufen im Mai 2029 ab – egal, wann Sie diesen erworben haben. Die A1- und A2-, sowie E-Sachkundenachweise nach (EU) 2024/2215 besitzen nach aktueller Regelung eine Gültigkeit von 7 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss eine Rezertifizierung im Rahmen eines Auffrischungskurses durchgeführt werden.

Ja, die gibt es. Insbesondere für die Fachbetriebe, wenn deren Zertifikat-Inhaber an wechselnden Einsatzorten tätig werden. Dann gilt die Beantragung der Betriebszertifizierung nach §6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV, bei der für den Betrieb zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt, Umweltbehörde, Bezirksregierung usw.).

Mit der neuen EU-Verordnung 2024/2215 (die die Verordnung 517/2014 ablöst) werden die bisherigen Kategorien (I-IV) durch neue Zertifikate (A1, A2, A3) ersetzt. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Sachkundenachweis nach Kategorie 1 (Kat 1) und dem A1-Sachkundenachweis („Großer Kälteschein“ bezeichnet) liegt in der Erweiterung der Schulungsinhalte um den Umgang mit brennbaren Kältemitteln (z.B. Propan).

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Dagmar Watty


Häufig gestellte Fragen

Der wesentliche Unterschied liegt bei der Begrenzung der Kältemittelmengen in einem System. Beim Kleinen Kälteschein darf man nur bis zu einer Füllung von max. 3kg bzw. bei hermetisch geschlossenen Systemen bis 6kg Inhalt an kältetechnischen Systemen arbeiten. Beim Großen Kälteschein gibt es keine Begrenzung der Menge im System.

Gemäß der Verordnung (EU) 2024/2215 sind alle natürlichen Personen in Europa zugelassen, welche die fachlichen Voraussetzungen mitbringen. Jede Person in einem zugelassenen Betrieb (Industrie oder Handwerk), die mit nicht natürlichen Kältemitteln hantiert, ist verpflichtet einen Sachkundenachweis (Großen oder Kleinen Kälteschein) zu erwerben. Interessierte Teilnehmer ohne nachweisbares Beschäftigungsverhältnis in einem Fachbetrieb bzw. ohne Legalisierung durch die Handwerkskammer, erhalten kein Zertifikat sondern lediglich eine Teilnahmebescheinigung.

Ja – nach erfolgreichem Abschluss des Trainings sind Sie berechtigt, Aufgaben wie Recycling/Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung, Wartung und Reinigung von Wärmepumpen, Klimageräten und Kälteanlagen mit fluorierten Treibhausgasen und Kohlenwasserstoffen (z.B. Propan) durchzuführen.

Alle KAT1- und KAT2-Sachkundenachweise nach (EU) 2015/2067 laufen im Mai 2029 ab – egal, wann Sie diesen erworben haben. Die A1- und A2-, sowie E-Sachkundenachweise nach (EU) 2024/2215 besitzen nach aktueller Regelung eine Gültigkeit von 7 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss eine Rezertifizierung im Rahmen eines Auffrischungskurses durchgeführt werden.

Ja, die gibt es. Insbesondere für die Fachbetriebe, wenn deren Zertifikat-Inhaber an wechselnden Einsatzorten tätig werden. Dann gilt die Beantragung der Betriebszertifizierung nach §6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV, bei der für den Betrieb zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt, Umweltbehörde, Bezirksregierung usw.).

Mit der neuen EU-Verordnung 2024/2215 (die die Verordnung 517/2014 ablöst) werden die bisherigen Kategorien (I-IV) durch neue Zertifikate (A1, A2, A3) ersetzt. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Sachkundenachweis nach Kategorie 1 (Kat 1) und dem A1-Sachkundenachweis („Großer Kälteschein“ bezeichnet) liegt in der Erweiterung der Schulungsinhalte um den Umgang mit brennbaren Kältemitteln (z.B. Propan).

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Gemäß der Verordnung (EU) 2024/2215 sind alle natürlichen Personen in Europa zugelassen, welche die fachlichen Voraussetzungen mitbringen. Jede Person in einem zugelassenen Betrieb (Industrie oder Handwerk), die mit nicht natürlichen Kältemitteln hantiert, ist verpflichtet einen Sachkundenachweis (Großen oder Kleinen Kälteschein) zu erwerben. Interessierte Teilnehmer ohne nachweisbares Beschäftigungsverhältnis in einem Fachbetrieb bzw. ohne Legalisierung durch die Handwerkskammer, erhalten kein Zertifikat sondern lediglich eine Teilnahmebescheinigung.

Ja – nach erfolgreichem Abschluss des Trainings sind Sie berechtigt, Aufgaben wie Recycling/Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung, Wartung und Reinigung von Wärmepumpen, Klimageräten und Kälteanlagen mit fluorierten Treibhausgasen und Kohlenwasserstoffen (z.B. Propan) durchzuführen.

Alle KAT1- und KAT2-Sachkundenachweise nach (EU) 2015/2067 laufen im Mai 2029 ab – egal, wann Sie diesen erworben haben. Die A1- und A2-, sowie E-Sachkundenachweise nach (EU) 2024/2215 besitzen nach aktueller Regelung eine Gültigkeit von 7 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss eine Rezertifizierung im Rahmen eines Auffrischungskurses durchgeführt werden.

Ja, die gibt es. Insbesondere für die Fachbetriebe, wenn deren Zertifikat-Inhaber an wechselnden Einsatzorten tätig werden. Dann gilt die Beantragung der Betriebszertifizierung nach §6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV, bei der für den Betrieb zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt, Umweltbehörde, Bezirksregierung usw.).

Mit der neuen EU-Verordnung 2024/2215 (die die Verordnung 517/2014 ablöst) werden die bisherigen Kategorien (I-IV) durch neue Zertifikate (A1, A2, A3) ersetzt. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Sachkundenachweis nach Kategorie 1 (Kat 1) und dem A1-Sachkundenachweis („Großer Kälteschein“ bezeichnet) liegt in der Erweiterung der Schulungsinhalte um den Umgang mit brennbaren Kältemitteln (z.B. Propan).

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